Willkommen bei PFiFF
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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "PFiFF“ (Pries-Friedrichsorter Initiative für Freunde und Förderer des Stadtteils).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Ziel des Vereins ist die Pflege und die Entwicklung des Stadtteils Pries-Friedrichsort als sozialem Raum. Der Verein belebt und fördert das gemeinnützige Engagement Kieler Bürgerinnen und Bürger und Institutionen für den Stadtteil Pries-Friedrichsort.
2. Die Verwirklichung des Vereinszwecks wird besonders angestrebt durch die Förderung von Projekten in den Bereichen
  • Herstellung des maritimen Bezuges
  • Kunst und Kulturveranstaltungen bzw. -ausstellungen
  • Naturschutz, Freizeit und Erholung
  • Einbeziehung von Jugend- und Seniorenprojekten
  • Integration von ausländischen Mitbürgern und Minderheiten
  • Ausstattung des Stadtteils mit Kunstobjekten, Architekturen, Mobiliar u.a. Elementen
  • Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
  • Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).
  • Akquisition von Spenden und Sponsoren
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgtkeine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Leistungen und Aufwendungen von Vereinsmitgliedern zu Gunsten des Vereins können in angemessener Höhe vergütet werden, sofern sie geltend gemacht werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch innerhalb von 2 Monaten möglich. Eine abschließende Entscheidung ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt erfolgt zum Jahresende, durch schriftliche Erklärung bis spätestens 1 Monat vor Jahresende dem Vorstand gegenüber.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft In grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch innerhalb von 2 Monaten möglich. Eine abschließende Entscheidung ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. Die bis zum Ausschluss entstandenen Verpflichtungen bleiben bestehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt
2. Der Beitrag wird jeweils zu Beginn desGeschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme. Beim Beitritt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres ist bis 30.06. der volle Jahresbeitrag zu zahlen, ab 01.07. die Hälfte des Jahresbeitrages. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ermäßigung oder einen Erlass des Beitrags beschließen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in und der/dem Schriftführer/in (gesetzlicher/ geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB) und bis zu drei Beisitzer/innen (erweiterter Vorstand). Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.
2. Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung und Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
  2. Entscheidung über die Mittelverwendung;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern
  4. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand dies beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von 45% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde.
  5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/In bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Bei der ersten Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in für 3 Jahre, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und ggf. bis zu 3 Beisitzer/innen für die Dauer von zwei Jahren und ein/e Kassenprüfer/in für ein Jahr gewählt.
4. Der Vorstand kann auch einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einsetzen. Der Beirat hat die Aufgabe, in wichtigen fachlichen Belangen zu beraten.
5. Die Vorstandssitzungen sind nicht vereinsöffentlich. 
6. Der Vorstand gibt sich auf der Basis dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen verfügen ebenfalls nur über je ein Stimmrecht.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
5. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 8 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Wahlen und Abstimmungen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme: Mitgliederversammlung zum Zweck der Vereinsauflösung, Festlegungen hierzu siehe § 10.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Ihre/seine Amtsdauer erstreckt sich auf ein Jahr. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Aufgaben der Kassenprüfer/innen bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Kassenprüferbericht vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
3. Bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Kiel, die es ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Speicherung von Mitgliedsdaten
Der Verein ist berechtigt, persönliche Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern soweit dies für einen geordneten Vereinsbetrieb erforderlich ist. Die Daten sind spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen, wenn im Einzelfall kein berechtigtes Interesse des Vereins an einer längeren Speicherung besteht. 
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand darf im Gründungsverfahren ohne Einhaltung von Fristen und Formen und ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung Satzungsänderungen und -ergänzungen zur Behebung etwaiger Beanstandungen des Registergerichts und des zuständigen Finanzamtes oder dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen vornehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
2. Diese Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Kiel, den 12.03.2009
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Pries-Friedrichsort - Kiels nördlicher Stadtteil mit PFiFF